Der Werkstattrat ist eine auf Zeit gewählte Gruppe von Werkstattbeschäftigten (WMVO), die sich für die Interessen aller Beschäftigten mit Behinderung in der Werkstatt einsetzt. Der Werkstattrat hat Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung im Arbeitsbereich, Beschäftigungszeiten, Gestaltung des Entgelts etc. (§ 7, § 8 WMVO). Die Mitwirkung kann er wahrnehmen bei grundlegenden Änderungen z. B. der Werkstattorganisation, Gestaltung von Arbeitsplätzen und Abläufen, Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten etc. (§ 9, § 10 WMVO).
Die UN-Behindertenrechtskonvention, die in Deutschland seit März 2009 in Kraft trat, hat die besondere Benachteiligung von Frauen mit Behinderungen klar benannt und in Artikel 6 einen Auftrag zur Bekämpfung dieser Benachteiligung gegeben.
In Werkstätten laut § 49 Abs. 2 DWMV ist eine Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung zu wählen. Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der in der Werkstatt beschäftigten Frauen mit Behinderungen gegenüber der Werkstattleitung, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie beim Schutz vor körperlicher sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt.